Öffentliche Bekanntmachung

der Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012
in der Stadt Pattensen


Die Höhe der Hebesätze der Grundsteuer hat sich gegenüber dem Kalenderjahr 2011 bisher nicht geändert, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 verzichtet wird. Die Hebesätze der Grundsteuer A und B betrugen 400 v.H. in 2011.

Für all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2012 wird mit den Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, die in den zuletzt erteilten Grundbesitzabgabenbescheiden festgesetzt worden sind. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht und bis zum 30. September 2011 die Entrichtung der Grundsteuer als Jahresbetrag beantragt haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01. Juli 2012 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Jahr 2012 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein als wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung. Die Klage ist gegen die Stadt Pattensen, Der Bürgermeister, Auf der Burg 1-2, 30982 Pattensen zu richten.

Hinweis
Soweit in den im Jahre 2011 und danach zugestellten Steuer- und Abgabebescheiden Abfallbeseitigungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren und/ oder Niederschlagswasser-gebühren festgesetzt wurden, sind diese Beträge in der zuletzt veranlagten Höhe ebenfalls zu den zuvor genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.


Pattensen, 18.01.2012

Stadt Pattensen
Der Bürgermeister

 

(Griebe)
 


Öffentliche Bekanntmachung

der Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012
in der Stadt Pattensen


Für alle diejenigen Hundesteuerpflichtigen, bei denen sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Höhe festgesetzt. Die Hundesteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2012 fällig.

Für Hundesteuerpflichtige, die von der Möglichkeit, die Hundesteuer in einem Jahresbetrag bzw. halbjährlich zu zahlen, Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer in 2012 am 01. Juli bzw. am 15.02. und 15.08. des Jahres fällig.

Ändern sich die Berechnungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein als wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung. Die Klage ist gegen die Stadt Pattensen, Der Bürgermeister, Auf der Burg 1-2, 30982 Pattensen zu richten.


Pattensen, 18.01.2012

Stadt Pattensen
Der Bürgermeister

 

(Griebe)
 


Widerspruchsmöglichkeit

Öffentliche Bekanntmachung

Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011)

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)

Gemäß § 58 des WPflG übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben.

Gemäß §18 Absatz 7 MRRG in Verbindung mit § 25 MRRG weise ich durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2013 das achtzehnte Lebensjahr vollenden (Jahrgang 1995), der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 WPflG widersprechen können.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Pattensen, Stadtbüro, Walter-Bruch-Straße 1, 30982 Pattensen zu erklären.

Pattensen, 09.09.2011
Stadt Pattensen
Der Bürgermeister
Griebe
 


Auftragsvergabe

Vergebene Aufträge [mehr ...]


Bekanntmachung

Sanierungsverfahren „Altstadt“
Einleitungsbeschluss für vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Pattensen hat in seiner Sitzung am 26.03.09 für das Plangebiet „Altstadt“ gem. § 141 (3) BauGB den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen beschlossen. Der Geltungsbereich des Plangebietes „Altstadt“ ist in der anliegenden Karte dargestellt. Der beiliegende Plan vom 26.03.09 mit Grenze des Voruntersuchungsgebietes ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Plan des Geltungbereiches anzeigen

Pattensen, 21.04.09
Stadt Pattensen
Der Bürgermeister
Griebe


Lohnsteuerkarten 2010

Öffentliche Bekanntmachung

betrifft Lohnsteuerkarten


Widerspruchsrecht

Das niedersächsische Meldegesetz (NMG) räumt die Möglichkeit ein, folgenden Datenübermittlungen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:

a) an Adressbuchverlage,
b) an Parteien und Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen in  Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (Volks- und Bürgerbegehren  sowie Volksinitiativen),
c) an Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler  Vertretungskörperschaften (z.B. Bundestags- und Landtagsabgeordnete,  Kreistagsabgeordnete, Ratsfrauen und Ratsherren) über Alters- und Ehejubiläen,
d) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Kirchen) über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung selbst, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört und
e) Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet.

Wenn Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, wenden Sie sich bitte an das Stadtbüro, Walter-Bruch-Straße 1, 30982 Pattensen, Zimmer 003.
Öffnungszeiten: Mo.-Fr.: 08.30 - 11.30 Uhr, Mo.: 14.00 - 16.00 Uhr, Do.: 15.00 - 18.00 Uhr
Telefon: 05101/1001-341/-344/-342/-343